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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Castlemain Ship & Yacht GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§1
Allgemeines
- Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Verkaufsgeschäfte erfolgen zu den nachfolgenden abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden (Abnehmer, Anbieter) sind
nur verbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
§2
Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten nur bei verbindlicher schriftlicher Zusage.
- Festpreise müssen schriftlich erfolgen. Brutto, Versicherung und Mehrwertsteuer sind nicht eingeschlossen.
§3
Zahlung
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
- Zielverkauf bedarf der Vereinbarung.
- Scheck oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskont-, Wechselspesen und andere Kosten trägt der Käufer.
- Der Kaufpreis ist vom Vollkaufmann mit 3% über dem Diskontsatz seit Fälligkeit, vom Nichtkaufmann mit Verzugseintritt zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, alle offenstehenden Forderungen – auch gestundete – sofort fällig zu stellen und
Rückgabe zahlungshalber angenommener Wechsel gegen Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen ist. Hierüber ist der Verkäufer vom Käufer
gesondert zu unterrichten.
- Ein Zurückbehaltungsrecht der Käufers, sowie die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist nur zulässig, wenn der Verkäufer hiermit einverstanden ist oder die entsprechende
Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde.
§4
Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
- Die Pflichten aus §§ 337, 378 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der vollkaufmännische Käufer alle erkennbaren und der andere Käufer allen offensichtlichen Mängel, Fehlmängel
oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder weiterer Verwendung schriftlich anzuzeigen hat.
- Bei begründeter Mängelrüge stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften müssen als
Zusicherungen ausdrücklich gekennzeichnet sein.
- Schadensersatzansprüche des Käufers aus PVV, CIC, sowie unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§5
Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehende Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt
und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache
wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. d. nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser
Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend
dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Absatz 3, Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, daß die Forderung im Sinne von Absatz 3 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
- Wir ermächtigen den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß Absatz 3 abgetretenen Forderungen. Von der Einziehungsbefugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde auch den Bestand der Vorbehaltsware uns gegenüber zu benennen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Kunde hat den Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit
Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
- In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag
- Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware auf seinen Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch-, Wasserschäden, sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im
Schadensfalle entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
§6
Erfüllungsort, Gerichtstand
- Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Köln.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen oder über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten, auch von Wechsel- und
Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Köln.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht
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